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Ökokonto als 8a-Abarbeitung
am Fallbeispiel



Das Ökokonto-Prinzip

 

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Das Ökokontoprinzip
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Inhalt

Einleitung
Das Ökokonto-Konzept
Ökokonto im Vergleich zur klassischen Eingriffsregelung
Mögliche Ökokonto-Maßnahmen

Einleitung

Mit der Novellierung des Baugesetzbuches am 01.01.1998 wurde für Städte und Gemeinden die Möglichkeit geschaffen, zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft ein sogenanntes "Ökokonto" einzurichten.
Ziel dieser Hausarbeit ist es, die Funktionsweise des Ökokontos zu erläutern, die Vorteile des Ökokontos im Vergleich zur klassischen Eingriffsregelung zu veranschaulichen und die Probleme bei der Umsetzung aufzuzeigen.

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Das Ökokonto-Konzept

Das Modell des Ökokontos ist weder begrifflich noch inhaltlich rechtlich definiert, sondern stellt eine Möglichkeit dar, den in § 8a Abs.1 BNatSchG geforderten Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zu realisieren. Das Ökokonto basiert im Gegensatz zur klassischen Eingriffsregelung nicht auf dem Wiedergutmachungsprinzip, sondern auf dem Vorleistungsprinzip. Durch die mit der Novellierung des BauGBs ermöglichte räumliche, sachlich-funktionale und zeitliche Entkoppelung der Ausgleichsmaßnahme vom Eingriff (siehe Rechtsgrundlagen, §§1a Abs. 3, 9 Abs. 1a, 135a Abs.2, 200a BauGB) ist es möglich, Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle und vor dem eigentlichen Eingriff durchzuführen. Auf dem als Guthabenkonto definierten Ökokonto (STAIBLIN (1998), S.4) werden durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege "verbucht" und bevorratet. Die durchzuführenden Maßnahmen werden von der Gemeinde

"entweder auf der Grundlage von Darstellungen zum Ausgleich in einem Landschaftsplan, im Flächennutzungsplan, auf der Grundlage eines Ausgleichsbebauungsplans oder auf eigenen hierzu bereitgestellten Flächen"
(STAIBLIN (1998), S.4)

realisiert.
Wenn es dann zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Eingriff kommt, stehen diese Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen auf dem Ökokonto zur Verfügung und können bei der Aufstellung des (nicht ausgeglichenen) Bebauungsplans von dem Ökokonto abgebucht werden.
Getätigte Vorleistungen sind gemäß §8a BNatSchG als "Sammelersatzmaßnahmen" einem Eingriff zuzuordnen und damit refinanzierbar. Allerdings müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (MORGENROTH (1998), S. 60):

  • Erlaß einer entsprechenden Satzung
  • Kompensationsflächen innerhalb des Bebauungsplans oder Kompensationsflächen in einem räumlich getrennten Geltungsbereich des Planes
Ökokonto im Vergleich zur klassischen Eingriffsregelung

Im Vergleich zur klassischen Eingriffsregelung bietet diese Konzept verschiedene Vorteile:
Bisher wurden bei Eingriffen oft reife Strukturen beseitigt, während durch die Ausgleichsmaßnahmen nur junge Strukturen geschaffen konnten, die sich dann erst entwickeln mussten ("Time-lag-Effekt"). Durch den vorzeitigen Ausgleich haben die geschaffenen Strukturen die Möglichkeit, sich zu entwickeln und zu "reifen", bevor der Eingriff stattfindet. Ein Beispiel hierfür kann die Pflanzung von Bäumen oder Büschen sein: in der Zeit zwischen Maßnahme und Eingriff kann sich hier zum Beispiel ein Lebens- und Nistraum für verschiedene Tierarten entwickeln, durch das natürliche Wachstum kommt es zu einem Zuwachs an Biomasse und Sichtschutzeigenschaften können sich entwickeln. Diese Entwicklungen können sich als ökologischer "Zinsgewinn" auch auf das Ökokonto niederschlagen, was deshalb auch einen Anreiz darstellt, die Ausgleichsmaßnahmen möglichst lange vor dem Eingriff durchzuführen, um einen maximalen "Zinsgewinn" zu erzielen.

Diagramm

Einfluß des Zeitpunktes des Ausgleiches auf das ökologische Potential
(Eigener Entwurf nach BATTEFELD (1998), S. 6 und 7)

Zum anderen ergeben sich für die Gemeinden auch finanzielle Vorteile: Zum einen können die Ausgleichsmaßnahmen dann durchgeführt werden, wenn Flächen günstig am Markt erhältlich sind und nicht wie bei der klassischen Eingriffsregelung zwangsweise unmittelbar nach dem Eingriff. Zum anderen existiert bei der Vorleistung der Maßnahmen kein Termindruck durch zu erfüllende Fristen, was die Kosten einer Maßnahme ebenfalls senken kann.
Problematisch ist allerdings die Kontrolle und Bewertung der ökologischen Wertsteigerung, da diese weder rechtlich noch methodisch festgelegt sind (auch zu sehen am Fallbeispiel Gemeinde Rottenburg).

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Mögliche Ökokonto-Maßnahmen

Zur Aufbuchung auf das Ökokonto kommen nur solche Maßnahmen in Frage, die für eine dauerhafte Aufwertung von Natur und Landschaft sorgen. Befristete Maßnahmen erfüllen diese Voraussetzung in der Regel nicht.
Geeignete Maßnahmen können zum Beispiel sein:

  • Entsiegelung von Flächen
  • Standortgerechte Gehölzanpflanzungen
  • Renaturierung von Fließgewässern
  • Renaturierung von Auen
  • Entwicklung von Naß- und Feuchtwiesen
  • Entwicklung von Streuobstbeständen
  • Schaffung von Trocken- und Halbtrockenrasen

Nicht geeignet sind dagegen:

  • Maßnahmen der Dauerpflege
  • Maßnahmen der Umwelt- und Naturschutzbildung (STAIBLIN (1998), S.4).
  • Maßnahmen, die auf Grund anderer Gesetzgebung der Gemeinde vorgeschrieben ist (z.B. der Erhalt von Weihern)
  • Maßnahmen, die auf Flächen gemäß des §24a NatSchG durchgeführt werden.
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Erstellt von Tobias Spaltenberger
Stand: 12.2000